Mein aktueller Artikel in der Zeitschrift “Die Mediation” mit dem Titel “Die Meinungsfreiheit – ein gefährdetes Grundrecht” kann auch hier nachgelesen werden (inklusive Download):
Text:
„Die freie Mitteilung der Gedanken und Meinungen ist eines der kostbarsten Menschenrechte.“ – so hieß es schon in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte aus dem Jahr 1789. Das Thema der Meinungsfreiheit ist heutzutage besonders aktuell. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass wir dieses Grundrecht nicht mehr wie eine Kostbarkeit behandeln, sondern dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit inzwischen in Mitleidenschaft geraten ist. Gleichzeitig zeigt er auf, dass eine positive Kommunikation, wie sie auch in der Mediation bekannt ist, ein Schlüssel für die Stärkung der Meinungsfreiheit sein kann.
Die Bedeutung der freien Meinungsäußerung
Nach dem Bundesverfassungsgericht ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung „schlechthin konstituierend, denn es ermöglicht erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Es ist in gewissen Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ (BVerfGE 7, 198 ff.).
Die Meinungsfreiheit ist deshalb eine der wichtigsten Voraussetzungen und von höchster Bedeutung für eine demokratische Gesellschaft. Ohne Meinungsfreiheit ist unsere Demokratie nicht vorstellbar.
Gleichzeitig ist die freie Meinungsäußerung ein Menschenrecht, welches die Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen schützt. „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt.“ – so das Bundesverfassungsgericht. Die Meinungsfreiheit hat also auch eine subjektive Dimension, um die Autonomie, die Würde und die Persönlichkeitsentwicklung des einzelnen Bürgers zu schützen.
Damit sich jeder Bürger seine Meinung bilden kann, muss jeder Bürger auch geäußerte Meinungen zur Kenntnis nehmen und sich frei informieren können. Jeder Bürger muss sich also ungehindert aus möglichst vielen Quellen unterrichten können. Deshalb gibt es neben der Meinungsfreiheit auch das Grundrecht der Informationsfreiheit, welche das Bundesverfassungsgericht ebenfalls als eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie bezeichnet (BVerfGE 27, 71 ff.).
Grenzen der Meinungsfreiheit
Aktuell wird sehr viel über die Grenzen der Meinungsfreiheit diskutiert. Was darf man noch sagen, was darf man nicht mehr sagen? Ist „Hass und Hetze“ verboten? Wie soll Desinformation bekämpft werden? Was ist mit „Verschwörungstheorien“?
Licht ins Dunkel bringt hier einmal mehr der Blick in das Grundgesetz und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach dem Grundgesetz kann die Meinungsfreiheit zum Beispiel für Zwecke des Jugendschutzes oder des Ehrschutzes eingeschränkt werden. Auch allgemeine Gesetze können der Meinungsfreiheit Schranken setzen – allerdings muss das jeweilige Gesetz wiederum stets im Lichte der Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. So kann „Hass und Hetze“ nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, zum Beispiel weil ein Straftatbestand erfüllt wird. Gleichzeitig wird heutzutage Vieles als „Hass und Hetze“ bezeichnet, was eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. So hat zum Beispiel sogar das folgende Zitat des deutschen Dichters Heinrich Heine sowie dessen Löschung in sozialen Netzwerken als Hassrede schon mehrfach deutsche Gerichte beschäftigt: „Der Deutsche gleicht dem Sklaven, der seinem Herrn gehorcht ohne Fessel, ohne Peitsche, durch das bloße Wort, ja durch einen Blick. Die Knechtschaft ist in ihm selbst, in seiner Seele; schlimmer als die materielle Sklaverei ist die spiritualisierte. Man muß die Deutschen von innen befreien, von außen hilft nichts.“
Zu Meinungen im Sinne der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes zählen übrigens nicht nur Meinungen im eigentlichen Sinne, sondern auch Tatsachenbehauptungen, „weil und soweit diese Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind“ (BVerfGE 61, 1 ff.). Nicht von der Meinungsfreiheit geschützt sind nach dem Bundesverfassungsgericht allerdings bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen (Stichwort: Desinformation). Bei unabsichtlich verbreiteten Falschinformationen muss eine Differenzierung vorgenommen werden: Nur wenn die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, ist eine Äußerung nicht von der Meinungsfreiheit geschützt – andernfalls ist die Äußerung von der Meinungsfreiheit geschützt. Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Bonn, fasst es so zusammen: „Die Meinungsfreiheit (…) kommt allen Meinungen zu, unabhängig von ihrer Qualität, Anstößigkeit oder Ernsthaftigkeit. Tatsachenbehauptungen, die sich auf eine „objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit“ beziehen, genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn sie als Grundlage der wertenden Meinungsbildung dienen. Das gilt selbst für unwahre Tatsachenbehauptungen. Nur wenn sie bewusst unwahr geäußert werden, sollen sie nach dem BVerfG keinen Schutz genießen. Hiernach fallen dann auch Verschwörungstheorien, extremistische Positionen oder krude Verirrungen, soweit sie nicht vorsätzlich unwahr sind, unter den Schutz der Meinungsfreiheit.“
Was also im Sinne der Meinungsfreiheit des Grundgesetzes gesagt werden beziehungsweise nicht gesagt werden darf, kann meist nicht pauschal gesagt werden. Meist muss – zum Beispiel auch im Falle mutmaßlicher Beleidigungen – eine umfassende Abwägung zwischen anderen zu schützenden Rechtsgütern und der Meinungsfreiheit stattfinden. Kommt man im Rahmen dieser Abwägung zu keinem klaren Ergebnis, gilt jedoch: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit!
Die Einschränkung der Meinungsfreiheit – nicht nur ein Gefühl
Viele Menschen in Deutschland sagen nicht mehr frei heraus ihre Meinung. Nach Umfragen des Allensbach-Instituts haben seit einigen Jahren weniger als 50 Prozent der Menschen das Gefühl, dass man in Deutschland seine politische Meinung frei sagen kann. Das ist für eine Demokratie ein sehr schlechter Wert (zum Vergleich: im Jahr 1990 lag der Wert noch bei 78 Prozent). Denn wenn der offene Diskurs gefährdet ist, ist zugleich unsere Demokratie gefährdet.
Es greift deshalb zu kurz, die Ergebnisse solcher Umfragen als rein subjektives Gefühl der Bürger abzutun – unter gleichzeitigem Verweis, dass wir doch in Deutschland objektiv Meinungsfreiheit hätten. Vielmehr sehen inzwischen zahlreiche prominente Staatsrechtler die Meinungsfreiheit in Deutschland als gefährdet an – und zwar auch durch den Staat. Beispiele hierfür sind die Ausweitung des Strafrechts in die Alltagssprache, die Förderung und Einrichtung von Meldestellen, in denen auch legale Meinungsäußerungen von Bürgern systematisch erfasst werden oder die Förderung des Digital-Services-Act, eine EU-Verordnung, deren Begrifflichkeiten teilweise so unbestimmt sind, dass die Online-Anbieter wegen der gleichzeitig angedrohten Strafen wirtschaftlich gut beraten sind, auch von der Meinungsfreiheit gedeckte Äußerungen zu löschen. Jüngst gab es sogar einen Fall, in dem das Bundesverfassungsgericht entscheiden musste, dass die Bundesregierung einen Journalisten verfassungswidrig wegen einer Meinungsäußerung abgemahnt hat, welche klar von der Meinungsfreiheit gedeckt war.
„Der Staat sagt, was wir nicht sagen dürfen, er sagt uns aber zusehends auch, was wir sagen sollen.“ – so zum Beispiel Prof. Dr. Degenhart, emeritierter Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht der Universität Leipzig und früherer Richter am sächsischen Verfassungsgerichtshof. Er bezeichnet die jüngsten Tendenzen des Staates, die Grenzen des straflos Sagbaren zulasten der Meinungs- und Pressefreiheit zu verschieben, genauso als direkten Angriff auf die Meinungsfreiheit wie die vom Bundesamt für Verfassungsschutz in Anspruch genommene Befugnis, auch gegen „staatswohlgefährdende“ Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsschwelle, also legale, vom Grundgesetz gedeckte Meinungsäußerungen vorzugehen. Letzteres stehe „in eklatantem Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das überspitzt-ironische, satirische, abwertende oder polemische Äußerungen sowie auch extremistische Äußerungen unter die Freiheit der Meinungsäußerung fasst, (…)“.
Staatliche Organe dürfen zwar selbst eine Meinung haben und vertreten, jedoch müssen sie dabei ihre verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Neutralität und Sachlichkeit beachten. Staatsorganen ist es grundsätzlich verwehrt, sich in Bezug auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung der Bürger zu betätigen – dieser Prozess muss grundsätzlich “staatsfrei” bleiben. Meinungsfreiheit bedeutet auch Meinungsvielfalt. Dies werde nach Degenhart „zusehends missachtet, auf kommunaler Ebene, aber auch durch ausgreifende staatliche Informationstätigkeit durch staatliche Publikationen und Internetportale. Gravierender noch als derartige offene Kompetenzüberschreitungen sind intransparente Formen einer Kooperation von Staat und Medien, wie etwa im Fall des Rechercheportals Correctiv“. Auch staatliche Förderung könne grundrechtliche Freiheit gefährden und zur schleichenden Aushöhlung der Meinungsfreiheit beitragen.
Stärkung der Meinungsfreiheit in der Gesellschaft
Das gesellschaftliche Meinungsklima scheint bei vielen wichtigen gesellschaftlichen Themen seit Jahren vergiftet. Oder anders ausgedrückt: sachliche Differenzen werden nicht mehr im Rahmen einer konstruktiven Auseinandersetzung erörtert, in dem Argument gegen Argument steht. Vielmehr führen diese sachlichen Differenzen zu persönlichen Differenzen und zu einem Konflikt. Wer sich für Friedensverhandlungen im Ukraine-Krieg einsetzt, läuft Gefahr als verlängerter Arms Moskaus bezeichnet zu werden. Wer etwaige Grenzen des Selbstverteidigungsrechts Israels anspricht, läuft Gefahr als Antisemit bezeichnet zu werden.
Wer bestimmte Maßnahmen zum Klimaschutz kritisiert, läuft Gefahr als Klimaleugner bezeichnet zu werden. Und die Äußerungen gegenüber Bürgern, die sich während der Corona-Zeit zum Beispiel nicht impfen lassen wollten, waren teilweise so herabwürdigend, dass sich die Strafrechtsprofessorinnen Prof. Dr. Elisa Hoven und Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski gefragt haben, warum dies nicht die Justiz beschäftigt habe. Sie vermuten vielmehr ein gewisses Ungleichgewicht hinsichtlich des strafrechtlichen Umgangs seitens des Staates mit Meinungsäußerungen während der Corona-Zeit. Nach dem Grundgesetz gibt es keine „falschen“ (und auch keine „richtigen“) Meinungen. Wer jedoch heutzutage die „falsche“ Meinung hat und äußert, muss jederzeit damit rechnen, aufgrund seiner Meinung moralisch negativ bewertet zu werden – es wird also nicht die Meinung moralisch negativ bewertet, sondern die Person, welche eine bestimmte Meinung vertritt. Es kommt zu Einschüchterungseffekten und viele Menschen ziehen sich aus dem Diskurs und aus der öffentlichen Debatte zurück.
Der öffentliche Diskurs lebt jedoch „vom respektvollen Zuhören, vom Bemühen um sachliche Argumentation und von der Bereitschaft, sich gegebenenfalls auch von der Meinung des anderen überzeugen zu lassen – kurz: von der Erkenntnis, dass nicht immer ich recht habe, sondern die andere Meinung ebenfalls bedenkenswerte, oft sogar die besseren Argumente vorweisen kann. Diese Grundvoraussetzung jeglicher Meinungsvielfalt geht uns zurzeit verloren.“ – so der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Professor für Finanz- und Steuerrecht an der Universität Tübingen. Gefragt sei nicht mehr Richtigkeit und Realitätsnähe von Argumenten, sondern Gefolgschaft mit den „Guten“ und Abweisung der „Bösen“ im Diskurs. Argumente von Andersdenkenden würden kaum noch aufgenommen.
Es stellt sich die Frage, wie wir als Gesellschaft aus dieser für unsere Demokratie besorgniserregenden Lage wieder herauskommen. Sicherlich sinnvoll wäre, wenn sich die Politik, die Medien und sämtliche Bürger auf die Grundlagen einer (ergebnis-)offenen Kommunikation besinnen und Ansätze wie der „Herrschaftsfreie Diskurs“ (Habermas), „Gewaltfreie Kommunikation“ (Rosenberg) oder das Harvardkonzept (Fisher/Ury/Patton) wieder mehr Beachtung finden würden. So wie die Konfliktparteien in einer Mediation über einen Perspektivwechsel wieder in das direkte Gespräch kommen sollen, gilt es auch bei der Meinungsfreiheit, dass die andere Meinung zumindest erst einmal als legitime Äußerung betrachtet wird – das wäre zumindest ein erster Schritt. So sagt der frühere Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier: „Nach meiner Überzeugung sollte es in einem demokratischen System darum gehen, auch Meinungen, mit denen man selbst nicht übereinstimmt, auszuhalten.“ Und wenn dann in weiteren Schritten all das, was zum Beispiel ein Mediator zu Kommunikation, Konfliktmanagement, etc. gelernt hat, auch generell im zwischenmenschlichen Bereich angewendet würde, dann wäre schon sehr viel für die Meinungsfreiheit und damit auch für die Demokratie getan.