Freie Meinungsbildung setzt in einer freiheitlichen Demokratie zum einen voraus, dass Meinungen geäußert und verbreitet werden können. Zum anderen gehört zur freien Meinungsbildung dazu, geäußerte Meinungen überhaupt zur Kenntnis nehmen, sich also informieren zu können. Meinungsfreiheit bedeutet auch Meinungsvielfalt. Trotzdem entschieden das Landgericht Berlin II und jetzt auch das Kammergericht Berlin, dass es möglich sein kann, dass nur eine einzige Meinung zulässig ist – nämlich die der WHO. Begründet wird diese Rechtsprechung mit dem Digital Services Act.
Was war geschehen? Ein Nutzer des sozialen Netzwerks LinkedIn hatte dort im Jahr 2022 drei Beiträge veröffentlicht, bei denen es jeweils (auch) um die Corona-Impfung ging. Diese Beiträge wurden von LinkedIn gesperrt. Ebenso sperrte LinkedIn ohne Vorwarnung das Konto des Nutzers. Begründet wurde dies damit, dass LinkedIn sein Netzwerk freihalten wolle von irreführenden und falschen Informationen. Deshalb würde sich LinkedIn auf die Leitlinien führender Gesundheitsorganisationen und -behörden beziehen. Und die Beiträge des Nutzers hätten nicht im Einklang mit den Leitlinien der WHO gestanden. Der Nutzer klagte gegen diese Sperrungen und verlangte, dass sowohl seine Beiträge als auch sein Konto wiederhergestellt werden. Das Landgericht Berlin II (Urteil vom 2. Juli 2024, Az.: 27 O 270/22) gab der Klage teilweise Recht. LinkedIn musste das Profil des Klägers wiederherstellen, jedoch nicht die Beiträge. Dagegen legte der Nutzer Berufung ein, die dazu führte, dass das Kammergericht entschied, dass LinkedIn sogar das Konto des Nutzers sperren durfte (Urteil vom 18. September 2025, Az.: 10 U 95/24).
Kammergericht Berlin: Meinungsfreiheit Fehlanzeige
Nach dem Kammergericht Berlin waren inzwischen die Regeln des Digital Services Act (DSA) auf den Fall anzuwenden. Diese EU-Verordnung hat kürzlich das Netzwerkdurchsetzungsgesetz, bei dem es noch ausschließlich um die Bekämpfung bestimmter Straftaten ging (und welches bereits bei seiner Einführung im Jahr 2017 von der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft sowie von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages u. a. wegen seiner negativen Effekte auf die Meinungsfreiheit als verfassungswidrig eingestuft wurde), abgelöst. Nun sollen mit dem DSA nicht mehr nur strafbare Äußerungen, sondern insbesondere auch Desinformation im Internet bekämpft werden. Nach dem DSA geben sich die Online-Anbieter allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen auch Nutzungsbeschränkungen vorgenommen werden dürfen. So durfte LinkedIn nach Ansicht des Gerichts in seinen „Community-Richtlinien“ festlegen, dass alles, was den Leitlinien führender globaler Gesundheitsorganisationen und Gesundheitsbehörden widerspricht, von LinkedIn als „falsche oder irreführende Inhalte“ gewertet werden darf mit der Konsequenz von Beitragssperrungen bis zur Kontosperrung. Das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sei mit dem Recht auf unternehmerische Freiheit abzuwägen. Maßgeblich sei für das Gericht vor allem die Intention von LinkedIn „einen Maßstab zu setzen bzw. einen Standard zu definieren in Bezug auf als grundsätzlich als gefährlich oder gesundheitsgefährdend einzustufende Informationen, ohne im Einzelfall überprüfen zu müssen, ob eine konkrete Aussage richtig, teilweise richtig oder falsch ist.“
Wie das Bundesverfassungsgericht die Meinungsfreiheit sieht
Nach dem Bundesverfassungsgericht spielt es im Gegensatz zu den Ausführungen des Kammergerichts Berlin eine sehr große Rolle, ob eine konkrete Aussage richtig oder falsch ist. Denn nur die unrichtige Information ist nach dem Bundesverfassungsgericht kein schützenswertes Gut. Wichtig ist, dass Grundrechte nicht nur im Verhältnis Staat-Bürger wirken, sondern auch auf die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander ausstrahlen. Schon im berühmten Lüth-Urteil, dessen Feststellungen auch über 65 Jahre danach unverändert gültig sind, sagte das Bundesverfassungsgericht: “In den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich (…) eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.” Die Meinungsfreiheit als objektives Prinzip der Rechtsordnung stärkt also auch die subjektiven Rechte der Bürger.
Eigentlich hatte das Bundesverfassungsgericht noch letztes Jahr dem Kammergericht Berlin die Bedeutung der Meinungsfreiheit ins Stammbuch geschrieben (Beschluss vom 11. April 2024 – BvR 2290/23), nämlich dass Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit verkannt sind, wenn zum Beispiel Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil anzusehen sind. Es kommt nach dem Bundesverfassungsgericht also zunächst auf die Entscheidung an, ob eine Aussage als Werturteil, also als Meinung, oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist. Und im Falle einer Tatsachenbehauptung ist dann zu prüfen, ob diese wahr oder falsch ist. Dem Kammergericht wurde vom Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass fachgerichtliche Entscheidungen, die den Sinn einer Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit verstoßen. Das ist alles nichts Neues. In dem hier besprochenen Fall hat das Kammergericht noch nicht einmal den Versuch unternommen, den Sinn der Äußerungen des Nutzers zu erfassen. Stattdessen erhebt das Kammergericht jede Aussage in den Leitlinien führender globaler Gesundheitsorganisationen und Gesundheitsbehörden in ihrer praktischen Auswirkung in den Rang von richtigen Tatsachenbehauptungen, gleichgültig ob es sich hierbei um bloße Meinungen handelt oder um falsche Tatsachenbehauptungen. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass alle Garantien des Artikels 5 Grundgesetz der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung dienen (Urteil vom 16. Juni 1981 – 1 BvL 89/78). Eine Meinung kann aber gar nicht erst gebildet werden, wenn es in sozialen Netzwerken zulässig sein soll, dass letztlich nur die Meinung der WHO zählt und damit die Meinungsvielfalt komplett abgeschafft wird. Auch entstehen logische Probleme, wenn zum Beispiel WHO und lokale Gesundheitsbehörden verschiedene Meinungen vertreten würden.
Das Kammergericht verkennt die Bedeutung der Meinungsfreiheit
Das bundesdeutsche Recht war nach dem Kammergericht auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Anwendbar ist allerdings die Europäische Grundrechtscharta, die in Artikel 11 eine Bestimmung enthält, welche dem grundgesetzlichen Artikel zur Meinungsfreiheit entspricht. Insofern würde es schon einen gewissen Begründungsaufwand voraussetzen, wenn das Kammergericht für das Unionsrecht andere Maßstäbe an die Meinungsfreiheit anlegt als für das Grundgesetz.
Zudem betont der Digital Services Act an mehreren Stellen die Bedeutung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genauso wie das Recht des Bürgers auf Meinungs- und Informationsfreiheit. So zitiert das Kammergericht auch richtigerweise Artikel 14 Abs. 4 DSA, in dem vorgegeben wird, dass die Online-Anbieter bei Nutzungsbeschränkungen durch allgemeinem Geschäftsbedingungen sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgehen und “dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer, die in der Charta verankert sind, etwa das Recht auf freie Meinungsäußerung (…)” berücksichtigen.
Gemäß dem Kammergericht Berlin kollidierten bei dem Fall die Grundrechte der unternehmerischen Freiheit bzw. der Vertragsfreiheit von LinkedIn mit den Grundrechten auf Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit. Statt nun einen schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden Grundrechten zu finden, dass jedes zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen kann, gestattete das Kammergericht in dem entschiedenen Fall die völlige Verdrängung des Grundrechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Eine Möglichkeit eines schonenden Ausgleichs wäre zum Beispiel sicherlich gewesen, wenn LinkedIn unter die jeweiligen Beiträge die WHO-Meinung hätte aufführen können, ohne jedoch gleich Beiträge und Konto zu sperren.
Auf den Internetseiten der Bundeszentrale für politische Bildung schreibt Prof. Dr. Kerstin von der Decken, Professorin für Öffentliches Recht an der Christian‐Albrechts‐Universität zu Kiel, dass das Ziel der Meinungsfreiheit der freie und ungehinderte Meinungsaustausch ist.
Jeder Mensch soll möglichst viele Meinungen hören, um sich so seine eigene Meinung zu bilden, sie zu ändern oder sie zu bestätigen. Die eigenen Meinungen auszutauschen und sich gegenseitig zu widersprechen, ist also ein wesentlicher Teil der Meinungsfreiheit.
Prof. Dr. Kerstin von der Decken
Professorin für Öffentliches Recht an der Christian‐Albrechts‐Universität zu Kiel
“Schutz” der Meinungsfreiheit bedeute, dass weder der Staat noch der Einzelne eine Meinung verbieten dürfen. Diese Prinzipien werden vom Kammergericht Berlin ad absurdum geführt. Denn durch die Rechtsprechung des Kammergerichts darf LinkedIn nicht nur eine einzelne Meinung verbieten, sondern alle Meinungen bis auf eine: die der WHO.
LinkedIn darf sogar Juraprofessoren canceln
Noch befremdlicher wird das Urteil des Kammergerichts Berlin, wenn man sich die beanstandeten Beiträge genauer anschaut, um die es ging.
Bei dem ersten Beitrag handelte es sich um die auszugsweise Wiedergabe eines Essays in der Berliner Zeitung des Soziologen und Historikers Dr. Alexander Zinn mit dem Titel “Zwischenruf eines Geimpften: Warum ich Verständnis für die Impfskeptiker habe”. Dieser Beitrag würde gemäß dem Kammergericht Berlin den Feststellungen der WHO insoweit zuwiderlaufen, als dort ausgeführt würde, dass die Impfstoffe nur kurz erprobt worden seien, über die Nebenwirkungen nur unzureichende Erkenntnisse vorlägen und teilweise auf vollkommen neuartigen Wirkungsprinzipien beruhten. Da stellt man sich schon die Frage, welche dieser Aussagen aus Sicht der Meinungsfreiheit überhaupt problematisch sein soll.
Bei dem zweiten Beitrag handelte es sich um die auszugsweise Wiedergabe eines offenen Briefes an alle Bundestagsabgeordneten, in dem eine Autorengruppe von 81 Wissenschaftlern darlegt, warum sie die damals drohende Anordnung einer allgemeinen Impfpflicht für verfassungswidrig hielt. Zu den Autoren gehören unter anderem Prof. Dr. Dr. h.c. Kai Ambos, Professor für Straf- und Völkerrecht an der Universität Göttingen und Richter am Kosovo Sondertribunal in Den Haag, Prof. Dr. Gerd Morgenthaler, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Siegen, Prof. Dr. Katrin Gierhake, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Regensburg, oder Prof. Dr. Ralf Alleweldt, Professur für Staats-, Verfassungs- und Europarecht an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Dieser Beitrag habe nach dem Kammergericht Berlin den Feststellungen der WHO noch in weitaus größerem Ausmaß widersprochen, als die Angemessenheit einer Impfpflicht mit den Behauptungen negiert würde, Impfungen gegen die Corona-Pandemie seien nicht nur nicht sicher, sondern hätten ein bisher nie dagewesenes Risikopotential im Hinblick auf unter anderem eine nicht hinreichende Untersuchung der Impfstoffe, gemessen an der Gefährlichkeit und Häufigkeit der vom Paul-Ehrlich-Institut dokumentierten Nebenwirkungen der Impfung sowie in Bezug auf eine unerklärt hohe Anzahl von Todesfällen, die im zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen stünden. Nutzer von LinkedIn dürfen also noch nicht einmal juristische Bewertungen von anerkannten Rechtswissenschaftlern lesen, wenn in diesen Bewertungen Annahmen stehen, die nicht mit den Leitlinien der WHO übereinstimmen.
Bei dem dritten Beitrag machte sich das Kammergericht Berlin noch nicht einmal die Mühe zu erläutern, gegen welche Feststellungen der WHO dieser verstoßen haben soll. Bei diesem Beitrag handelte es sich wieder um die auszugsweise Wiedergabe eines offenen Briefes mit juristischen Ausführungen – dieses Mal des Netzwerks Kritische Richter und Staatsanwälte an die Mitglieder des Bundestages, dass eine allgemeine Impfpflicht nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Dass das, was das Kammergericht Berlin hier zugelassen hat, rein gar nichts mehr mit der Wissenschaftsfreiheit, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit, wie sie in freiheitlichen Demokratien zu erwarten sind, zu tun hat, wurde bereits an anderer Stelle in dem Artikel “Der WHO-Pandemievertrag, die IGV und die Folgen” erläutert. Es sei auch noch einmal der Stanford-Professor und jetzige Leiter der National Institutes of Health, einer Behörde des amerikanischen Gesundheitsministeriums, Prof. Dr. Jay Bhattacharya zitiert. Bhattacharya fasste es im Mai 2025 in einem Interview mit einer großen deutschen Tageszeitung so zusammen, dass Wissenschaftler an der Spitze unter anderem der WHO entschieden, „dass sie am besten wüssten, wie man mit der Pandemie umgeht – und dass sie abweichende Stimmen zum Schweigen bringen würden. (…) Sie überzeugten Regierungen weltweit, dass nur Lockdowns Leben retten würden – und dass dafür außergewöhnliche, fast diktatorische Befugnisse nötig seien: Unterdrückung der Meinungsfreiheit, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Missachtung des Prinzips der informierten Zustimmung bei medizinischen Entscheidungen, Kontrolle fast aller Lebensbereiche, Bestimmung, wer „systemrelevant“ ist, Schließung von Kirchen und Unternehmen.“ Dass all dies nun sogar nach Ende der Pandemie von deutschen Gerichten weitergeführt, ist erstaunlich.
Kritik an der WHO oder dem RKI interessiert das Kammergericht Berlin nicht
Laut Kammergericht darf LinkedIn die Meinung der WHO oder auch die Meinung zum Beispiel des Robert-Koch-Instituts (RKI) als alleinig zulässige Meinung behandeln. Wörtlich schreibt das Gericht: “Die Richtlinien bzw. Handlungsempfehlungen der WHO und der lokalen Gesundheitsbehörden basierten bzw. basieren auf den jeweils bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, (…).”
Dabei wurde das Gericht in der Berufungsbegründung unter anderem auf einen Beitrag des Deutschlandfunks hingewiesen, in dem es darum geht, dass die WHO durchaus den Einflüssen der Pharmaindustrie unterliegt. In Bezug auf die WHO ist überhaupt fraglich, woher das Gericht die Gewissheit hat, dass sämtliche Empfehlungen – so auch Schulschließungen – auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhten.
Auch wurde dem Gericht dargelegt, dass das RKI gerade nicht unabhängig gehandelt hat, sondern in seiner Entscheidungsfindung derart politisch beeinflusst war, dass es seine wissenschaftlichen Erkenntnisse teilweise zurückhielt und teilweise sogar auf Anweisung das politisch Gewollte unzutreffend als das wissenschaftlich Richtige auswies. Das Gericht wurde ausdrücklich auf die RKI-Protokolle hingewiesen, aus denen sich all dies ergab. Genauso drückt es auch Prof. Dr. Dr. Frauke Rostalski, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtsvergleichung an der Universität zu Köln und Mitglied des Deutschen Ethikrats, in ihrem Beitrag in dem Buch “Vereinnahmte Wissenschaft – Die Corona-Protokolle des Robert-Koch-Instituts” aus: “Immer wieder zeigt sich in den Protokollen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse zugunsten des politischen Willens übergangen wurden und das RKI dabei noch helfend auftrat, indem zum Beispiel passende Sprachregelungen entworfen oder Beeinflussungsstrategien ersonnen wurden.” Wie das Kammergericht angesichts der Tatsachenlage in der Urteilsbegründung schreiben kann, dass sämtliche Richtlinien und Empfehlungen von WHO und RKI auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, schockiert. Das Gericht schreibt sogar: “Die vom Kläger gegen die Legitimation der Institutionen WHO bzw. des RKI vorgebrachten Argumente hat der Senat zur Kenntnis genommen. Er teilt diese Einwände nicht.” Was will das Gericht dem Leser damit sagen? Dass es zur Kenntnis genommen hat, dass in der Realität das RKI teilweise gerade nicht wissenschaftlich gehandelt hat, sondern unwissenschaftlich und rein politisch? Und dass es diese Realität nicht teilt, also negiert?
Fazit
Wenn die Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin Schule macht, dann gibt es im Bereich der sozialen Medien weder Informationsfreiheit noch Meinungsfreiheit. Es gibt dann – zumindest für den Gesundheitsbereich – nur eine Meinung. Es gibt dann keine ständige geistige Auseinandersetzung oder einen Kampf der Meinungen, wie es eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung vorsieht.
Man muss leider konstatieren, dass bei dem Urteil des Kammergerichts Berlin für die Meinungsfreiheit wesentliche Aspekte viel zu kurz kommen. Das sieht man insbesondere an dem bereits zitierten Satz der Urteilsbegründung, dass das Gericht die Intention von LinkedIn für maßgeblich erachtet, einen Maßstab zu setzen bzw. einen Standard zu definieren in Bezug auf als grundsätzlich als gefährlich oder gesundheitsgefährdend einzustufende Informationen, ohne im Einzelfall überprüfen zu müssen, ob eine konkrete Aussage richtig, teilweise richtig oder falsch ist.
Denn es spielt im Sinne der Meinungsfreiheit selbstverständlich eine entscheidende Rolle, ob eine konkrete Aussage richtig, teilweise richtig oder falsch ist. Würde man das Urteil des Gerichts zu Ende denken, dürften zum Beispiel etwaige falsche Tatsachenbehauptungen des RKI verbreitet werden, während richtige Tatsachenbehauptungen, welche diese falschen korrigieren, gesperrt werden können – bis hin zur Kontolöschung. Das würde das Prinzip der Meinungsfreiheit auf den Kopf stellen.
Auch bleibt völlig unklar, inwiefern die beanstandeten Beiträge als gefährlich oder gesundheitsgefährdende Information einzustufen sein sollen. Und selbst wenn ein Inhalt vom Gericht als gefährlich eingestuft würde, so sollte stets die Weisheit des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit beachtet werden: “Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim.” (Bundesverfassungsgericht vom 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08)
Dieser Artikel erschien zuerst im Cicero (Bezahlschranke): https://www.cicero.de/innenpolitik/social-media-who-und-informationsfreiheit-wie-berliner-gerichte-die-meinungsfreiheit-abschaffen