Wahrheitsministerium? Lügenverbot? Zum geplanten Umgang mit Desinformation durch die neue Koalition.

W

Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD sieht vor, dass die „staatsferne Medienaufsicht (…) gegen Informationsmanipulation (…) vorgehen können“ müsse, weil die bewusste Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen durch die Meinungsfreiheit nicht gedeckt sei. In den Medien war in diesem Zusammenhang teilweise von der Befürchtung eines „Wahrheitsministeriums“ oder von einem geplanten „Lügenverbot“ zu lesen. Liest man den Absatz des Koalitionsvertrages zum „Umgang mit Desinformation“ wohlwollend, ist das vielleicht nicht ganz zutreffend. Problematisch ist der Absatz im Sinne der Meinungsfreiheit allemal.

Die „inzwischen alltägliche Desinformation und Fake News sind ernste Bedrohungen für unsere Demokratie, ihre Institutionen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt.“ – so Union und SPD. Schon die Warnung als große Gefahr für die Demokratie könnte und sollte man in Frage stellen, da die Forschung anscheinend viel entspannter mit dem Thema umgeht als der öffentliche Diskurs. Darum soll es aber in diesem Beitrag nicht gehen.

Vielmehr soll dieser Beitrag auf Probleme hinweisen, die drohen, wenn eine neue Bundesregierung tatsächlich verstärkt gegen „Desinformation“, „Fake News“ bzw. „Informationsmanipulation“ vorgehen möchte.

Auch scheinbare unwahre Tatsachenbehauptungen können Meinungen sein

Das erste Problem liegt bereits in der Abgrenzung zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Meinungen grundsätzlich immer in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fallen, bei Tatsachenbehauptungen jedoch differenziert werden muss. So sind bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nach dem Bundesverfassungsgericht nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.

Jedoch sind Tatsachenbehauptungen dann grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, wenn sie meinungsbezogen sind. Dies ist schon dann der Fall, wenn eine Tatsachenäußerung ihrerseits Voraussetzung für die Bildung einer Meinung ist. So fällt zum Beispiel eine Tatsachenäußerung wie „Steinmeier und Söder machen auf ihrer Reise zur Beerdigung des Papstes fröhliche Selfies von sich“ in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, da die Information über das Verhalten Steinmeiers und Söders dazu dienen kann, dass sich der Bürger eine Meinung dazu bilden kann.  Dass man sich bei der Abgrenzung von grundrechtlich geschützten und grundrechtlich nicht mehr geschützten Aussagen nicht immer einfach auf den bloßen Wortlaut einer Äußerung beziehen darf, zeigt bereits ein bekanntes Beispiel von vor über 40 Jahren:

Bei einer Wahlrede wurde der Satz „Die CSU ist die NPD von Europa“ geäußert. Obwohl dieser Satz rein wörtlich als bewusst unwahre Tatsachenbehauptung eingeordnet werden muss, urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass dieser Satz eine grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung ist. Denn eine CSU könne nicht mit einer (nicht existenten) NPD Europas identisch sein. Die Aussage sei so absurd, dass sie jedoch niemand in dieser Bedeutung, also wörtlich, verstünde. Allen Beteiligten der damaligen Wahlversammlung sei klar, dass der Redner mit diesem Satz seine Ansicht äußerte und die Zuhörer mit ihr überzeugen oder überreden wollte (die SPD zu wählen). Deshalb würde der tatsächliche Gehalt einer solchen substanzarmen Äußerung gegenüber der Wertung zurücktreten.

Ein weiteres Beispiel aus diesem Bereich, welches letztes Jahr Berühmtheit erlangte, war die folgende Äußerung des Journalisten Julian Reichelt: „Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!) Entwicklungshilfe an die TALIBAN (!!!!!!)“. Gleichzeitig teilte er im Kontext seiner Äußerung mit, dass Deutschland wieder Entwicklungshilfe an Afghanistan zahle. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesentwicklungsministerium, mahnte Reichelt mit der Begründung ab, dass es sich bei seiner Äußerung um eine falsche Tatsachenbehauptung handele, da keine Zahlung direkt an die Taliban erfolgte. Reichelt wehrte sich gegen die Abmahnung bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses führte aus, dass die Äußerung Reichelts als Kritik daran zu verstehen sein kann, dass die Gelder zwar im Rahmen der Entwicklungshilfe für Afghanistan geleistet werden, jedoch mittelbar letztendlich den Machthabern in Afghanistan, den Taliban, zugutekommen könnten. Insofern wertete das Bundesverfassungsgericht die Äußerung als schützenswerte Meinungsäußerung. Es kommt also bei der Bewertung einer Äußerung gerade nicht auf den Wortlaut eines isolierten Satzes an, sondern immer auf den Kontext, in dem die entsprechende Äußerung fällt. Dies ist – wie schon das Beispiel „Die CSU ist die NPD von Europa“ zeigt – nichts Neues.

Sehr besorgniserregend wird es, wenn das Bundesentwicklungsministerium danach in seiner Stellungnahme zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keinerlei Einsicht zeigt und erklärt: „Das Bundesverfassungsgericht kommt in seiner Würdigung zu einem anderen Ergebnis als wir, was die Trennlinie zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen angeht.“ Nur kurze Zeit später berücksichtigte eine weitere Regierungsstelle die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nämlich, dass eine scheinbar unwahre Tatsachenbehauptung eine Meinungsäußerung sein kann, wenn sich aus dem Kontext ergibt, dass sie meinungsbezogen ist (z.B. bei zugespitzter Kritik staatlichen Handelns) – nicht. Hintergrund war ein Fall, bei dem die Inhaberin eines Frauen-Fitnessstudios ablehnte, dass eine Transfrau mit männlichen Geschlechtsmerkmalen dort trainieren konnte. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sah darin eine Diskriminierung und regte gegenüber der Inhaberin als Entschädigung eine Zahlung von 1000 Euro an. Das Medium „Nius“ berichtete über diesen Fall unter anderem mit den folgenden Aussagen: “Regierung will 1000 Euro Bußgeld für Frauen-Fitnessstudio, weil es einen Mann nicht in Dusche lassen will” und “Frauen, die nicht mit Männern duschen wollen, sollen Strafe zahlen”. Daraufhin beantragte die Antidiskriminierungsstelle bei Gericht die Unterlassung wegen unzulässiger Falschbehauptung. Sie störte sich an den Begriffen „Regierung“ und „Bußgeld“ sowie daran, dass nicht die Frauen, sondern die Inhaberin die Entschädigung zahlen solle. Die Aussagen seien „Fake News“. Dieser Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Zum einen wurde von Gerichtsseite mitgeteilt, dass die Antidiskriminierungsstelle durchaus dem Bundesfamilienministerium eingegliedert sei. Und zum anderen musste auch hier die Gerichtsbarkeit wieder auf den Kontext verweisen. Denn in dem Artikel wurde deutlich, dass es sich um eine Entschädigung handelte und auch, dass die Inhaberin, und nicht die Nutzerinnen des Fitnessstudios, diese zahlen sollte.

Auch hier zeigte sich, dass eine Regierungsstelle zulässige Meinungsäußerungen als „Fake News“ ansieht. Und wieder gab es Uneinsichtigkeit bezüglich der Rechtsprechung. Denn Ferda Atamans, die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes kommentierte die gerichtliche Entscheidung wie folgt: “Ich finde es bedenklich, dass unzutreffende, skandalisierende Behauptungen verbreitet werden können. Wir werden die Entscheidung prüfen und sind von unserer Rechtsposition weiterhin überzeugt.” Eine weitere Regierungsstelle offenbarte also, dass sie die Rechtsprechung zu zulässigen Meinungsäußerungen und unzulässigen Tatsachenbehauptungen im Sinne des Grundrechts auf Meinungsfreiheit nicht verstanden hat und anscheinend auch nicht verstehen will. Es bleibt abzuwarten, ob sich solche Fälle unter der neuen Bundesregierung wiederholen.

Was ist „Desinformation“?

Das zweite Problem, das sich schon aus der Formulierung der Koalitionsvereinbarung ergibt, sind die verwendeten Begrifflichkeiten. Es kommen hier mehrere Begrifflichkeiten vor: „Desinformation“, „Fake News“, „bewusste Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen“, „Informationsmanipulation“. Sollen sämtliche dieser Begriffe für ein und dasselbe stehen? Und wenn ja, warum verwirren dann die Koalitionspartner den Leser mit verschiedenen Begrifflichkeiten? Wenn nein, was sind genau die Unterschiede zwischen den verwendeten Begriffen?

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist klar: nicht von der Meinungsfreiheit geschützt ist die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung. Demgegenüber wird der Begriff Desinformation nicht stets in diesem Sinne interpretiert. In dem EU-Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation, auf den auch die Bundesregierung auf ihrer Internetseite verweist[1], wird der Begriff der Desinformation per Definition erheblich erweitert. So fallen zum Beispiel auch unwahre Tatsachenbehauptungen, die nicht evident unwahr sind und in gutem Glauben weitergegeben werden, nach dem EU-Verhaltenskodex unter die Definition der Desinformation. Solche Tatsachenbehauptungen sind jedoch unstreitig regelmäßig nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Dieser Verhaltenskodex wird zum 1. Juli 2025 in geltendes Recht zu überführt, in dem er in den Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz: DSA) integriert wird. Die großen Online-Plattformen stehen also vor dem Problem, dass sie einerseits gegen Tatsachenbehauptungen vorgehen sollen, die unstreitig von der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit umfasst sind, während sie andererseits die Vorgaben, welche der Digital Services Act an anderer Stelle vorgibt – nämlich die Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte (Siehe Erwägungsgrund 3 DSA) –, erfüllen sollen. Dieser Widerspruch dürfte kaum aufzulösen sein.

„Irreführende“ Inhalte und „irreführender Journalismus“ als Desinformation?

Aber nicht nur die unbewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt unter den Desinformationsbegriff des EU-Verhaltenskodex, sondern auch ein „irreführender Inhalt“, der in der Absicht verbreitet wird, wirtschaftliche oder politische Vorteile zu erzielen und welche der Öffentlichkeit Schaden zufügen können. Laut Koalitionsvertrag muss der Digital Services Act, in Zukunft also auch der EU-Verhaltenskodex, „stringent umgesetzt“ werden.

Es liegt auf der Hand, dass es stets im Auge des Betrachters liegt, ob ein Inhalt zum Beispiel irreführend ist oder der Öffentlichkeit Schaden zufügt – je nachdem in welchem politischen Spektrum man sich bewegt.

So können „irreführende Inhalte“, sofern sie eine unliebsame Meinung darstellen, von Regierungsseite als „Fake News“ bekämpft werden, wie die obigen Beispiele zeigen. Dies liegt auf einer Linie mit dem Projekt „Forum gegen Fakes“, auf welches das Bundesinnenministerium verweist und mit dem das Bundesinnenministerium kooperiert. Denn auf den Internetseiten des „Forum gegen Fakes“ ist zu lesen, dass „unauthentischer oder irreführender Journalismus“ eine Form der Desinformation darstellt, den es zu entlarven gilt. Liegt allerdings ein solcher „irreführender Journalismus“ auf der Linie der Bundesregierung, wird dieser nicht bekämpft oder entlarvt, sondern kann sogar mit Steuergeldern unterstützt werden. So wie in dem Fall von Correctiv. Das Rechercheportal veröffentlichte Anfang letzten Jahres den Artikel “Geheimplan gegen Deutschland”. Obwohl Correctiv in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Hamburg erklärte, dass die Teilnehmer eines Treffens in Potsdam „nicht über eine rechts-, insbesondere grundgesetzwidrige Verbringung oder Deportation deutscher Staatsbürger gesprochen haben”, resümierte Correctiv in seinem Artikel, es sei ein “Masterplan zur Ausweisung deutscher Staatsbürger” präsentiert worden. Nach dem Landgericht Berlin II erweckte der Correctiv-Artikel einen derart falschen Eindruck, und war demgemäß irreführend, dass Correctiv sich sogar von einer Politikerin den Vorwurf „dreckige Lügen“ gefallen lassen muss. Soweit bekannt hat sich die Bundesregierung nicht an dem irreführenden Artikel von Correctiv gestört. Stattdessen wird Correctiv weiter von der Bundesregierung mit dem Geld des Steuerzahlers gefördert (s. zuletzt die Antwort der Bundesregierung zu den 551 Fragen der CDU/CSU, BT-Drucksache 20/15101 vom 12.03.2025).

Die Medienaufsicht als Instanz mit dem Monopol zur Wahrheitserkenntnis?

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die “die staatsferne Medienaufsicht“ gegen „Informationsmanipulation“ vorgehen können müsse. Christiane Schenderlein, Mitglied im Ausschuss für Kultur und Medien und Sprecherin der entsprechenden CDU/CSU-Arbeitsgruppe, spricht in diesem Zusammenhang ebenfalls von „irreführenden“ Informationen, die in den Blick zu nehmen seien. Die Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, Eva Flecken, erläuterte dazu, dass bei Verdacht auf Desinformation geprüft werden solle, ob Journalisten sorgfältig arbeiten. Dabei würde nicht die inhaltliche Aussage als wahr oder falsch bewertet – wenn Letzteres allerdings nicht erfolgt, wie soll dann überhaupt ein Verdacht auf Desinformation aufkommen?

Wie das dann in der Praxis aussehen kann, zeigt der Fall des Onlinemagazins Multipolar, welchem die nordrhein-westfälische Medienaufsicht vorwarf „irreführend“ zu berichten. In einem von Multipolar veröffentlichten Artikel war zu lesen, dass die im März 2020 vom Robert-Koch-Institut verkündete Verschärfung der Risikobewertung von ‘mäßig’ auf ‘hoch’, – welche Grundlage der Lockdown-Maßnahmen war – auf einer politischen Anweisung beruhte und nicht auf einer fachlichen Einschätzung. Dabei handelte es sich um eine Interpretation der von Multipolar selbst freigeklagten RKI-Protokolle, die von Multipolar gleichzeitig veröffentlicht wurden. Insofern war auch hier der Kontext klar. In dem Fall von Multipolar kommt sogar noch hinzu, dass der RKI-Präsident Lars Schaade letztes Jahr vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück erklärte, dass es sich bei der Hochstufung der Risikobewertung um eine „Management“-Entscheidung gehandelt habe. Es handelte sich also tatsächlich um einen Beschluss auf politischer und nicht auf fachlicher Ebene. Von „Irreführung“ konnte also keine Rede sein. Man darf gespannt sein, ob die „staatsferne Medienaufsicht“ auch in Zukunft ausschließlich staatsferne Medien, nämlich solche, welche die Regierung kritisieren, auf sorgfältigen Journalismus prüft oder auch Medien, die wie Correctiv staatsnäher sind.

Jedenfalls zeigen diese Beispiele, dass wenn von „Desinformation“, „Fake News“, „Informationsmanipulation“ oder Ähnlichem gesprochen wird, die Akteure, welche diese Begriffe verwenden, sich weit entfernen können, von der „bewusst unwahren Tatsachenbehauptung“, wie sie das Bundesverfassungsgericht versteht. Wenn nun die neue Koalition all diese Begrifflichkeiten vermischt, keine klare Sprache verwendet, subjektiv verstandene Irreführung und angeblich schlechten Journalismus zur Desinformation umdefinieren würde, lässt dies nichts Gutes für die Meinungsfreiheit befürchten.

Die Suche nach der Wahrheit und der Lüge

Und ein weiteres Problem ist die Frage, was „wahr“ und was „unwahr“ ist. Dies sprach auch kürzlich die Strafrechtsprofessorin Frauke Rostalski an und mahnte, dass mit der “Wahrheit” demütig verfahren werden sollte. Staatliche Zurückhaltung sei auch deshalb geboten, um relevante gesellschaftliche Entwicklungen, die über Diskurse stattfinden, nicht zu blockieren. Als Beispiel gab sie die Labortheorie an, nach der das Corona-Virus aus einem Labor stammt. Denn diese wurde anfangs als Desinformation behandelt und gilt inzwischen bei vielen als das wahrscheinlichste Szenario.

Und schließlich sei darauf hingewiesen, dass es zudem vielfach nicht einfach sein wird, die bewusst unwahre von der unbewusst unwahren Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Denn das innere Bewusstsein des Äußernden wird meist nicht offen zutage treten.

Es bleibt abzuwarten wie die neue Regierung den „Umgang mit Desinformation“ in der Praxis handhaben wird. Die Formulierungen im Koalitionsvertrag lassen meines Erachtens nichts Positives erwarten.


Dieser Artikel erschien zuerst im Cicero (Bezahlschranke): https://www.cicero.de/innenpolitik/wahrheitsministerium-luegenverbot-desinformation-koalition

RA Jan Ristau

Über mich

Ich bin Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Düsseldorf, Autor von Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften, Autor des Buches »Meinungsfreiheit in Gefahr! Wie der Staat die Demokratie aushöhlt" und Betreiber dieser Internetseite.

Folgen Sie mir auf 𝕏!

Über meinen Kanal auf 𝕏 erfahren Sie laufend Neuigkeiten zum Thema Meinungsfreiheit. Ich informiere Sie dort über neue Beiträge auf dieser Internetseite sowie über andere interssante Beiträge.